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   LSG Bayern, 02.04.2008 - L 2 U 113/08   

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https://dejure.org/2008,28701
LSG Bayern, 02.04.2008 - L 2 U 113/08 (https://dejure.org/2008,28701)
LSG Bayern, Entscheidung vom 02.04.2008 - L 2 U 113/08 (https://dejure.org/2008,28701)
LSG Bayern, Entscheidung vom 02. April 2008 - L 2 U 113/08 (https://dejure.org/2008,28701)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Sozialgerichtsbarkeit.de

    Unfallversicherung

  • openjur.de
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Arbeitstechnische Voraussetzungen für die Anerkennung einer Berufskrankheit wegen Rückenbeschwerden und Kniebeschwerden i.R.e. Tätigkeit als Möbelspediteur

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (2)

  • BSG, 28.04.2004 - B 2 U 21/03 R

    Gesetzliche Unfallversicherung - Berufskrankheit - Begriff der Hauterkrankung -

    Auszug aus LSG Bayern, 02.04.2008 - L 2 U 113/08
    Vorliegend richtet sich der Rechtsstreit nicht nach den Regelungen der §§ 547 ff der Reichsversicherungsordnung (RVO), sondern nach denen des Siebten Buchs Sozialgesetzbuch (SGB VII), da die von dem Kläger geltend gemachte Berufskrankheit mit der Beendigung der Tätigkeit als Möbelspediteur und damit erst nach Inkrafttreten des SGB VII am 1. Januar 1997 (Art. 36 des Unfallversicherungs-Neuregelungsgesetzes, § 212 SGB VII) anzuerkennen wäre (BSG v. 28. April 2004, Az.: B 2 U 21/03 R).
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 07.02.2007 - L 17 U 132/05

    Anerkennung einer Krebserkrankung als Berufskrankheit (BK) nach Nr. 4104 der

    Auszug aus LSG Bayern, 02.04.2008 - L 2 U 113/08
    Soweit der Kläger auch "gesetzliche Leistungen" fordert, ist eine Leistungsklage nach § 54 Abs. 4 SGG unzulässig, da das SGG ein auf allgemeine Leistungen gerichtetes Grundurteil nicht vorsieht (so auch z.B. LSG Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 7. Februar 2007, Az.: L 17 U 132/05).
  • LSG Bayern, 08.12.2010 - L 2 U 81/05

    Gesetzliche Unfallversicherung - Berufskrankheit gem BKV Anl Nr 2108 -

    Mit Urteil vom 2. April 2008 hat er die Berufung des Klägers zurückgewiesen, soweit diese die Anerkennung einer Berufskrankheit nach Nr. 2109 der Anlage zur BKV betroffen hat (Az.: L 2 U 113/08).
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